Anrechnung von ETH-Leistungen auf Bachelor-Stufe

Bei einem Wiedereintritt oder Studiengangwechsel kann ein Gesuch um Anrechnung von ETH-Studienleistungen eingereicht werden.

Grunds?tze

Bevor Sie ein Gesuch um Anrechnung von Studienleistungen stellen, beachten Sie bitte folgende Punkte:
 

  • Ein genereller Anspruch auf Anrechnung von ETH-Studienleistungen besteht nicht.
  • Maximal k?nnen 120 ECTS-Kreditpunkte angerechnet werden, sofern diese an der ETH Z¨¹rich erworben worden sind. Diese Einschr?nkung gilt nicht f¨¹r Wiedereintritte in denselben Bachelor-Studiengang.
  • Liegen zwischen dem Ablegen der Leistungskontrolle und dem Gesuch um Anrechnung mehr als 6 Jahre, kann verlangt werden, dass auch bestandene Leistungskontrollen einschliesslich ganzer Pr¨¹fungsbl?cke erneut abgelegt werden.

Weder die Fristen f¨¹r das Ablegen von Leistungskontrollen noch die maximale Studiendauer verl?ngern sich durch das Einreichen des Gesuchs.

Solange die Kanzlei keinen anderslautenden schriftlichen Entscheid ausgestellt hat, m¨¹ssen Sie sich termingerecht f¨¹r die Pr¨¹fungen anmelden und diese ablegen.

  • Der Erlass einer Leistungskontrolle umfasst stets die gesamte Leistungskontrolle (inkl. Kreditpunkte): Unzul?ssig sind Teilerlasse, z.B. aus Jahreskursen.
  • Pr¨¹fungen aus bestandenen Basispr¨¹fungen k?nnen nur angerechnet werden, sofern in den entsprechenden Pr¨¹fungen eine gen¨¹gende Note erreicht worden ist. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen f¨¹r pauschale Anrechnungen in den Studienreglementen einzelner Studieng?nge.
  • Leistungskontrollen aus nicht bestandenen Basispr¨¹fungen, auch nicht von einzelnen zur Basispr¨¹fung geh?renden Pr¨¹fungen mit gen¨¹gender Note, werden nicht angerechnet.
  • F¨¹r gesplittete Basispr¨¹fungen aus dem Pilotprojekt ?Aufteilung der Basispr¨¹fung? gilt:

    1. Pr¨¹fungen aus einem bestandenen Basispr¨¹fungsblock k?nnen nur angerechnet werden, sofern in den entsprechenden Pr¨¹fungen eine gen¨¹gende Note erreicht worden ist. Dies gilt unabh?ngig davon, ob der andere Basispr¨¹fungsblock bestanden, nicht bestanden oder nicht abgelegt worden ist.

    2. Pr¨¹fungen aus einem nicht bestandenen Basispr¨¹fungsblock werden nicht angerechnet. Dies gilt unabh?ngig davon, ob in einer einzelnen zum Block geh?renden Pr¨¹fung eine gen¨¹gende Note erreicht worden ist.

    3. Bei Studiengangwechseln zwischen Mathematik und Physik werden bestandene Basispr¨¹fungsbl?cke vollumf?nglich angerechnet. Weitere Einzelheiten sind in den beiden Studienreglementen geregelt.
  • Pr¨¹fungen aus nicht bestandenen Pr¨¹fungsbl?cken des ¨¹brigen Bachelor-Studiums (2. und 3. Studienjahr) k?nnen hingegen angerechnet werden, sofern in den entsprechen?den Pr¨¹fungen eine gen¨¹gende Note erzielt worden ist.
    Ist ein Pr¨¹fungsblock zweimal abgelegt worden (Repetition), werden stets nur die im zweiten Versuch erzielten Noten bei einer allf?lligen Anrechnung ber¨¹cksichtigt.
  • Bereits erworbene Kreditpunkte, die nicht Bestandteil der abgelegten Basispr¨¹fung oder eines abgelegten Pr¨¹fungsblocks sind, k?nnen angerechnet werden.
  • F¨¹hrt die Anrechnung von Kreditpunkten zum Erlass von Pr¨¹fungen, die im Zielstudien?gang Bestandteil der Basispr¨¹fung oder von anderen Pr¨¹fungsbl?cken sind, so wird deren Notendurchschnitt ohne die Noten der angerechneten Kreditpunkte bzw. der zugrundeliegenden Pr¨¹fungen gerechnet.

Aus dem Bereich ?Wissenschaft im Kontext/ Science in Perspective? erworbene Kreditpunkte k?nnen in der Regel angerechnet werden.

Dies gem?ss der Weisungen:

Richten Sie Ihr Gesuch um Anrechnung von ETH-?Leistungen an die Kanzlei (), sobald alle Resultate verf¨¹gt worden sind.

Dem Gesuch beizulegen ist eine Gegen¨¹berstellung der ETH-?Studienleistungen, die Sie erlassen haben m?chten, und der entsprechenden ETH-?Studienleistungen im neuen Studiengang in tabellarischer DownloadForm (PDF, 1.8 MB)

Die Kanzlei pr¨¹ft die Unterlagen auf Vollst?ndigkeit und reicht sie an die Studiendirektoren/-?innen der entsprechenden Studieng?nge weiter. Diese beurteilen, welche Studienleistungen angerechnet oder erlassen werden k?nnen.

Beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Gesuches mehrere Wochen bis ein ganzes Semester in Anspruch nehmen wird, besonders bei Gesuchen im Herbstsemester.

Sobald Ihr Gesuch entschieden worden ist, erhalten Sie schriftlich Bescheid.

F¨¹r das Anrechnungsgesuch wird eine Geb¨¹hr von CHF 50.00 erhoben.
Die Rechnung erhalten Sie ab der 5. Semesterwoche.

Kontakt

Kanzlei

ETH Z¨¹rich
R?mistrasse 101
HG F 19
8092 Z¨¹rich
Schweiz

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